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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Harsum e.V. findest du hier .

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Aufsichtspersonen übernehmen für andere Verantwortung

Wir bereiten dich drauf vor

Qualifikation der Schwimmlehrkräfte

Retten und Wiederbeleben

Fachliche Voraussetzungen

Eine Person nach Nr. 2.1 (RdErl. d. MK v. 1.9.2018) muss über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

  • bei einer Wassertiefe bis zu 1,35 m: der Nachweis des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze
  • bei einer Wassertiefe über 1,35 m: der Nachweis der Rettungsfähigkeit gemäß Punkt 3.1.9
  • Kenntnisse des methodischen Vorgehens, insbesondere von speziellen Vermittlungsformen im Bereich des Anfängerschwimmens und für ängstliche und motorisch schwache Schülerinnen und Schüler
  • Kenntnis theoretischer Grundlagen des Bewegungsfeldes „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen“
  • aktueller Kenntnisstand über lebensrettende Sofortmaßnahmen und
  • Ausschluss möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die die Rettungsfähigkeit gefährden

Im ABC-Tauchen (Tauchergrundausstattung) müssen die entsprechenden medizinischen, physikalischen und gerätetechnischen Kenntnisse sowie eigene Erfahrung im ABC-Tauchen vorliegen. In diesem Bewegungsfeld ist neben den o.g. Voraussetzungen nur für das ABC-Tauchen eine nachgewiesene Qualifikation (Nachweis entsprechender medizinischer, physikalischer und gerätetechnischer Kenntnisse sowie eigener Erfahrung mit der Tauchergrundausstattung) erforderlich. Sind gemäß Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 zwei oder mehr Aufsichtführende erforderlich, ist für diese als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze ausreichend.

Nachweis der Rettungsfähigkeit

Eine Person nach Nr. 2.1 muss bei einer Wassertiefe über 1,35 m über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

  • das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen - Bronze
  • den aktuellen Kenntnisstand über die Fähigkeit zum Retten und
  • Kompetenzen über die Anwendung notwendiger Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung

Eine wichtige Einflussgröße bezüglich der Rettungsfähigkeit der Person nach Nr. 2.1 ist auch die Wassertiefe des Beckens. Diese oder dieser ist nur hinreichend rettungsfähig, wenn sie oder er in der Lage ist, von jeder Stelle und aus jeder Tiefe des Schwimmbeckens eine verunfallte Person an die Wasseroberfläche zu bringen. Personen nach Nr. 2.1, die Bewegungsangebote im Schwimmen erteilen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie im oben beschriebenen Sinn rettungsfähig sind und Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung anwenden können. Ferner müssen sie ihre Rettungsfähigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung dem jeweils aktuellen Kenntnisstand und den Gegebenheiten der Schwimmstätte anpassen.

Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass sie mit der Erteilung von Angeboten im Schwimmen nur Personen nach Nr. 2.1 beauftragt, die nachweisen können, dass sie – neben dem Nachweis des geforderten Rettungsschwimmabzeichens Bronze – auch rettungsfähig im oben beschriebenen Sinn sind. Für Schwimmbäder bis zu einer Wassertiefe von 3 m gilt das Rettungsschwimmabzeichen Bronze als ausreichender Nachweis der Rettungsfähigkeit. Personen nach Nr. 2.1, die Schwimmunterricht in Schwimmbädern mit über 3 m Wassertiefe erteilen, müssen zusätzlich zum Rettungsschwimmabzeichen Bronze nachweisen, dass sie einen etwa 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen können.

Die Rettungsfähigkeit muss alle drei Jahre aktualisiert werden!

 

Fortbildungsmaßnahmen für den Schwimmunterricht

Speziell für Lehrkräfte an Schulen und Personal im offenen Ganztag bieten wir die "Kombinierte Übung" an.

Ziel

Ziel dieses Kurses ist der Nachweis für die Leistung einer "Kombinierten Übung" gem. Erlass des Nds. Kultusministeriums vom 20. März 2014.

Zielgruppe

Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des § 57 SchulG, einschließlich Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie pädagogisches und sozialpädagogisches Personal im Sinne § 58 SchulG, Fachkräfte, die im Ganztag oder im Rahmen von außerunterrichtlichen Sportangeboten tätig sind. Weitere Teilnahmevoraussetzungen sind nicht gefordert.

Inhalte

  • Theoretische Grundlagen als Einführungen
  • Praxisausbildung: Schwimmen
  • Praxisausbildung: Rettungsschwimmen
  • Durchführung der Übung in angegebener Reihenfolge ohne Pause
    • 15 Meter Anschwimmen in Bauchlage (Kraulschwimmen)
    • Abtauchen auf 2 bis 3 Meter Wassertiefe und Herausholen eines 5 kg - Tauchring oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen
    • Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff (Körper- oder Halsumklammerung von hinten)
    • 15 Meter Schleppen eines Partners
    • Anlandbringen des Geretteten und in die Seitenlage bringen
    • Vorführung der Herz - Lungen - Wiederbelebung (HLW) - 5 bis 10 Minute

Die Kursdauer beträgt 2 bis 4 UE (á 45 Minuten) - Teilnehmerzahl abhängig. In einer Unterrichtseinheit werden die theoretischen Inhalte sowie die lebensrettenden Sofortmaßnahmen vermittelt. in der zweiten bis vierten Unterrichtseinheit wird der praktische Teil absolviert und gemäß Erlass des MK von 20. März 2014 genannten Inhalte vermittelt und überprüft.

Teilnehmerzahl

Minimal 4, maximal 12 Teilnehmer/innen pro Kurs.

Veranstalter

DLRG Ortsgruppe Harsum

 

Sicherheitstipps für Aufsichtspersonen

Erzieher, Lehrer, Übungsleiter

  • Die Aufsichtspersonen müssen „rettungsfähig“ sein (eine rechtliche Mindestvorgabe für dieses Qualifikationsmerkmal wird z. B. durch die Erlasse der Kultusministerien der Länder definiert).
  • Die DLRG und die BAG Kindersicherheit empfehlen im Hinblick auf die Rettungsfähigkeit allerdings ausdrücklich den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber. Für weitere zusätzliche Begleitpersonen wäre der Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze die Mindestanforderung.
  • Die Rettungsfähigkeit sollte regelmäßig (spätestens alle drei Jahre) erneut praktisch nachgewiesen und Erste-Hilfe-Kenntnisse aufgefrischt werden.
  • Mit der Schwimmausbildung betraute fachfremde Lehrkräfte müssen über Kenntnisse in der Methodik des Schwimmunterrichts verfügen.
  • Die Aufsichtsperson befindet sich in einer Garantenstellung und die daraus resultierende Verantwortung ist nicht delegierbar (auch nicht z. B. auf Schwimmmeister!).
  • Das Schwimmen und Baden von Kindergruppen darf aus Sicherheitsgründen nur an öffentlichen und beaufsichtigten Badestellen erfolgen.
  • Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass Schwimmen und Baden an der See stets mit besonderen Gefahren verbunden (Brandung, Wellen) sein kann.
  • Die Kinder einer badenden Gruppe sollten sich zwecks besserer Unterscheidungsmöglichkeiten optisch vom „normalen“ Badegast abheben (z. B. durch farbige Badekappen).
  • Eine Gruppengröße von maximal 15 Kindern sollte in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten nicht überschritten werden.
  • Die Badezeit ist zu begrenzen und individuelle Besonderheiten von Kindern, z. B. schnelles Auskühlen/Frieren hat konsequent zur Beendigung des Badens zu führen.
  • Bei gemischten Gruppen sollten Nichtschwimmer und schwimmfähige Kinder unbedingt in entsprechend getrennte Betreuungsgruppen aufgeteilt und jeweils gesondert beaufsichtigt werden.
  • Eine Schwimmausbildung ist immer räumlich vom öffentlichen Badebetrieb getrennt durchzuführen.

Fragen aus dem Bereich Schwimmen / Rettungsschwimmen

Die genauen Voraussetzungen werden durch den jeweiligen Arbeit- bzw. Auftraggeber vorgegeben. Die DLRG empfiehlt aber grundsätzlich, das Rettungsschwimmabzeichen Silber zu erwerben.

In der Vereinbarung über die Gültigkeit der Prüfungsordnung in Verbänden und Schulen ist geregelt, dass Lehrerkräfte mit der Lehrberechtigung zur Erteilung von Schwimmunterricht die Schwimm- und Jugendschwimmabzeichen abnehmen dürfen.

Eine Prüfer- und Registriernummer muss in den Schwimm- bzw. Jugendschwimmpass nur dann eingetragen werden, wenn eine solche vergeben wurde. Um den Aussteller der Abzeichen schneller und direkter zu ermitteln, können Schulen hierfür einen eigenen Registrierschlüssel entwickeln.

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